Zu den besonderen Formen des Handelskauf gehören der Spezifikationskauf, auch Bestimmungskauf bezeichnet, sowie der Fixhandelskauf.

Ein Spezifikationskauf liegt vor, wenn dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten ist (§ 375 Abs. 1 HGB). Beispiele dafür sind die Sonderausstattung eines Kraftfahrzeugs[1]

oder der Zelltyp bzw. die Leistungsklasse bei Solarzellen.[2]

Der Käufer ist verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer nach billigem Ermessen zu treffen. Spezifiziert er nicht, kommt er zunächst in Annahmeverzug, dann in Schuldnerverzug, der zu einem Selbstvornahmerecht des Verkäufers, zu Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt führt (§ 375 Abs. 2 HGB).

Beim Fixhandelskauf handelt es sich um einen ein- oder beiderseitigen Handelskauf, bei dem vereinbarungsgemäß mindestens ein Vertragspartner genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist leisten soll (§ 376 Abs. 1 HGB). Hält der Schuldner die Leistungszeit bzw. Leistungsfrist nicht ein, kann der Gläubiger Erfüllung nur noch dann beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder Frist dem Gegner anzeigt, dass er auf Erfüllung bestehe. Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten oder wahlweise einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

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