(1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewertungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.

 

(2) 1§ 1 Absatz 4 Satz 1 gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. 2In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. 3In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind auch einzubeziehen

 

1.

der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen,

 

2.

der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, und

 

3.

ein Anteil an einem Wirtschaftsgut der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.

 

(3) [Bis 28.06.2022: § 1 Absatz 4, ] [2]§ 6 Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes. Anzuwenden ab 29.06.2022.
[2] Gestrichen durch Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes. Anzuwenden bis 28.06.2022.

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