OFD Nürnberg, 27.1.2004, G 1532 - 112/St 31

Die bundeseinheitlichen Muster der GewSt-Vordrucke für das Kalenderjahr 2003 werden derzeit aufgelegt und an die Finanzämter und Außenstellen ausgeliefert.

Zu gewerbesteuerlichen Folgeauswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens hat der BMF eine Übersicht erstellt, die ich zur inhaltlichen Kenntnisnahme und Beachtung beigefügt habe. Unter Bezugnahme auf die jeweils betroffene Rechtsform wird in Teil 1 der Übersicht aufgezeigt, in welchen Fällen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages Hinzurechnungen bzw. Kürzungen veranlasst sind.

Teil 2 der Übersicht zeigt für den Fall der Organschaft auf, wann aufgrund der auf Ebene der Organgesellschaft zu beachtenden Regelung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG beim jeweiligen Organträger Korrekturen veranlasst sind (vgl. hierzu auch Anmerkung 18a im Rahmen der Anleitung zur GewSt-Erklärung 2003).

Die Fußnoten zur BMF-Übersicht stellen OFD-Anmerkungen dar, die dem weiteren Systemverständnis dienen sollen. Zudem wurde angegeben, bei welcher Kennzahl (Kz) in der GewSt-Erklärung die jeweiligen Hinzurechnungen, Kürzungen und Korrekturen einzutragen sind. Sind Anteile an Mitunternehmerschaften Betriebsvermögen des Anteilseigners, so bitte ich zu beachten, dass im Rahmen der Hinzurechnung eines Verlustanteils (§ 8 Nr. 8 GewStG) bzw. Kürzung eines Gewinnanteils (§ 9 Nr. 2 GewStG) nur die Verlust- bzw. Gewinnanteile berücksichtigt werden, die in der Ausgangsgröße in Zeile 17 enthalten sind.

Nach Tz. 57 des BMF-Schreibens vom 28.4.2003 (BStBl 2003 I S. 292) sind die Vorschriften des Halbeinkünfteverfahrens (§ 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie § 3 Nr. 40 EStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) einer Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Vordrucke zur einheitlich und gesonderten Feststellung (Zeilen 8 und 12 der Anlage FE 1 und Zeile 6 der Anlage FE 2) auch für das Feststellungsjahr 2003 unverändert von der sog. „Nettomethode” ausgehen (vgl. Fachinfo Nr. 34-2003 vom 10.12.2003). Dies bedeutet, der nach einkommentsteuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- bzw. Verlustanteil weicht von dem nach gewerbesteuerlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn ab. Der in Zeile 17 der GewSt-Erklärung einzutragende Ausgangswert ist deshalb entsprechend zu korrigieren. Für das Gewinnfeststellungsjahr 2004 bleibt abzuwarten, nach welcher Methode („Brutto- oder Nettomethode”) dann verfahren wird.

Für Pilotierungsfinanzämter ist die Verfügung auch im Allgemeinen Informationssystem (AIS) unter Themen/Steuerrecht/GewSt sowie ESt/Gewinneinkünfte eingestellt.

 

Anlage

Teil 1

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
Zeile I II III IV V
1. Sachverhalt und Korrekturnorm Einzelunternehmen (Gewerbeertrag ist um Beträge i.S. des § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i.S. des § 3c Abs. 2 EStG erhöht).[2] Mitunternehmerschaft (Gewerbeertrag ist nicht um Beträge i.S. des § 8b KStG, §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG erhöht oder gemindert).[3] Körperschaft (nicht OG) (Gewerbeertrag ist um Beträge i.S. des § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG/§ 8b Abs. 5 KStG gemindert oder erhöht).[4] Körperschaft (OG) (Wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ist Gewerbeertrag nicht um Beträge i.S. des § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG gemindert oder erhöht).[5]
2. inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG

1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. R 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR.

Eintrag –> Kz: 22.32 bzw. 22.37

1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. R 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR.

Eintrag –> Kz: 22.32 bzw. 22.37
Keine Kürzung

1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. R 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR.

Eintrag –> Kz: 22.32 bzw. 22.37
3. inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG

1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. des § 3c Abs. 2 EStG

Eintrag –> Kz: 21.26
Keine Hinzurechnung[6]

Bei § 9 Nr. 2a GewStG: 1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwendungen i.S. des § 3c Abs. 1 EStG

Eintrag –> Kz: 21.26

Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: 1/1 Dividende abzügl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG

Eintrag –> Kz: 21.26
Keine Hinzurechnung
4. Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig. an einer KapGes. oder Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 KStG Keine Kürzung/Hinzurechnung Keine Kürzung/Hinzurechnung Keine Kürzung/Hinzurechnung Keine Kürzung/Hinzurechnung

Teil 2

Bei Organträgern (OT): Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der OG wegen der Anwendung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG bei der GewSt
Sachverhalt Das zutr. gewstliche Ergebnis wäre:

Tats. Behandlung bei der OG

(s. Spalte V oben)
Korrektur bei OT = Einzelunternehmen Korrektur bei OT = Mitunternehmerschaft Korrektur bei OT = Körperschaft (nicht OG) Korrektur bei OT = Körp...

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