Leitsatz

Für Erträge ausländischer Investmentfonds verwehrt § 17 AuslInvestmG für das Jahr 2001 die Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren. Diese Regelung stellt einen Verstoß gegen EU-Recht (Art. 56 EGV) dar.

 

Sachverhalt

Ein Sparer hatte in 2001 Einnahmen aus ausländischen Aktien und aus ausländischen Investmentfonds erzielt. Das Finanzamt besteuerte die Dividenden aus der Direktanlage in Aktien nur im Umfang von 50 %. Dieses sog. Halbeinkünfteverfahren wurde jedoch für die Fondserträge, die ebenfalls Aktiendividenden enthielten, versagt.

 

Entscheidung

Diese Ungleichbehandlung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds gegenüber Erträgen aus deutschen Investmentfonds oder einer Direktanlage in ausländischen Aktien ergab sich aus § 17 AuslInvestmG. Darin war geregelt, dass auf derartige Einkünfte § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung findet. Somit ist die Entscheidung nach nationalem Steuerrecht zutreffend erfolgt. Jedoch handelt es sich dabei um eine Ungleichbehandlung, die gegen das Europarecht verstößt. Insbesondere steht die Regelung nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit i.S. des Art. 56 EGV im Einklang. Die steuerlich schlechtere Behandlung von Erträgen ausländischer Investmentfonds ist durch keine sachlichen Gründe zu rechtfertigen.

 

Hinweis

Diese Ungleichbehandlung wurde ab 2004 durch eine Neuregelung der Besteuerung von Auslandsfonds durch das Investmentsteuergesetz beseitigt. Damit ist die Entscheidung primär für die Jahre 2001 bis 2003 von praktischer Bedeutung. Ob das Finanzamt den zugelassenen Revisionsweg zum BFH beschreiten wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Angesichts der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 19.12.2007, II R 65/06, BFH/NV 2008 S. 693) sah sich das FG jedenfalls in der Lage selbst zu entscheiden und hat von einer Vorlage an den EuGH abgesehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2008, 1 K 1286/04 B

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