Begriff

Haftung im steuerrechtlichen Sinne bedeutet Einstehen für eine fremde (Steuer-)Schuld. Es haftet auch derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt.

Generell gilt auch für Umsatzsteuerschulden, dass insbesondere ein gesetzlicher Vertreter (§ 69 AO), ein Betriebsübernehmer (§ 75 AO) oder z. B. auch eine Organgesellschaft (§ 73 AO) als Haftende in Betracht kommen. Darüber hinaus enthält das UStG spezielle Haftungsvorschriften, insbesondere wegen schuldhaft nicht abgeführter Umsatzsteuer (§ 25d UStG). Es handelt sich dabei um eine Reaktion des Gesetzgebers auf festgestellte Umsatzsteuer-Betrügereien bzw. um eine Maßnahme zur Vermeidung größerer Umsatzsteuerausfälle. Auch wenn seitens des Gesetzgebers versucht wurde, die Haftung auf besonders gelagerte missbräuchliche Gestaltungen zu beschränken, kann eigentlich jeder Unternehmer davon betroffen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften der §§ 69 ff. AO regeln u. a. die Haftung des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners, des Steuerhinterziehers, des Betriebsunternehmers etc. Wer haften kann, ergibt sich auch aus den einzelnen Steuergesetzen, z. B. für die Lohnsteuer (§ 42d EStG). §§ 22, 25 HGB und §§ 128, 161 Abs. 2 HGB enthalten die Haftung für den Übernehmer einer Firma und der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft.

Regelungen für die Haftung schuldhaft nicht abgeführter Umsatzsteuer finden sich in § 25d UStG.

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