Die Gesellschafter einer GmbH haften dem Finanzamt gegenüber grundsätzlich nicht für Steuerschulden der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur in den Ausnahmefällen einer Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Die Haftung nach dem Rechtsinstitut des sog. "existenzvernichtenden Eingriffs", der die Haftung im qualifiziert faktischen Konzern abgelöst hatte[1], hat der BGH allerdings wieder aufgegeben.[2] Der existenzvernichtende Eingriff wird nunmehr als Fallgruppe des § 826 BGB angesehen. Zudem ist stets zu beachten, dass ein Ausschluss der Haftung des GmbH-Gesellschafters nicht bedeutet, dass dieser trotzdem nach anderen Haftungsnormen – etwa § 69 oder § 71 AO – in Anspruch genommen werden kann, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm vorliegen. Mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags ist die Gesellschaft errichtet und besteht, solange die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen und damit als juristische Person rechtsfähig geworden ist, als Vorgesellschaft (Vor-GmbH). Für dieses Rechtsgebilde fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Man unterscheidet bei der Vorgesellschaft zwischen einer "unechten Vorgesellschaft" und einer "echten Vorgesellschaft". Auf die "unechte Vorgesellschaft" werden die Haftungsvorschriften der GbR angewandt.[3] Eine unechte Vorgesellschaft liegt vor, "wenn die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wird, weil u. a. die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung als GmbH zu erreichen, oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben wird, insbesondere, weil bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt werden oder weil die Gesellschaft trotz Ablehnung des Eintragungsantrags und Wegfalls des Gründungsziels ihre Geschäfte weiterbetreibt". Eine "echte Vorgesellschaft" liegt dagegen vor, "wenn und solange die Gesellschafter die Geschäftstätigkeit einverständlich aufgenommen haben und mit dem Ziel der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister betreiben".[4] Die Gläubiger, also auch das Finanzamt, können sich nur an die Vorgesellschaft halten. Die Gesellschafter haften nach außen grundsätzlich nicht unmittelbar persönlich. Eine Haftung besteht nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft. Eine Ausnahme von der Innenhaftung der Gesellschafter ist jedoch dann gegeben, "wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist, es sich um eine Ein-Mann-Vor-GmbH handelt oder wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind". Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH möglich, aber nur entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen.

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