Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG haften primär der Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle für die einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer. Nur ausnahmsweise wird nach § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge in Haftung genommen.[1] Keine Haftung besteht nach dieser Bestimmung für überhöht einbehaltene, nicht abgeführte Kapitalertragsteuer.

Die Pflicht und das Verfahren zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sind in §§ 43 ff. EStG geregelt. Wird gegen die dort normierten Pflichten verstoßen, besteht grundsätzlich eine Haftung des Verpflichteten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Haftungsanspruch nicht erloschen ist, insbesondere durch Verjährung[2] oder der Steueranspruch nicht seinerseits erloschen ist.[3] Ein Verschulden ist für das Entstehen des Haftungsanspruchs nicht erforderlich.

Allerdings ist anders als bei anderen Haftungsnomen eine Exculpationsmöglichkeit gegeben. Der potenzielle Haftungsschuldner kann nämlich nachweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.[4] Deshalb begründen etwa Flüchtigkeitsfehler oder ein Schreibfehler keine Haftung.[5]

Die Haftung wird grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen mittels eines Haftungsbescheids geltend gemacht. Kein Haftungsbescheid ist bei einer Inanspruchnahme erforderlich, wenn der Schuldner oder eine der anderen Stellen die einzubehaltende Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit die Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkannt wird.

[3] Levedag, in Schmidt, EStG, 4. Aufl. 2022, § 44 EStG Rz. 18; BFH, Urteil v. 21.92017, VIII 59/14 BStBl 2018 II S. 163.
[4] Einzelfälle bei Jachmann-Michel, in Brandis/Heuermann, EStG, § 44 EStG Rz. 27f; Hoffmann, in Frotscher/Geurts, EStG, § 44 EStG Rz. 94ff.
[5] Levedag, in Schmidt EStG, 4. Aufl. 2022, § 44 EStG Rz. 19.

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