Kommentar

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Digitalpakets in der Europäischen Union zum 1.7.2021 sind Vorschriften zur Haftung von elektronischen Schnittstellen neu gefasst worden. Die Finanzverwaltung gibt rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelungen Verwaltungsanweisungen zum Bestätigungsverfahren, zu den Aufzeichnungspflichten für die Betreiber elektronischer Schnittstellen und zu den Haftungsvorschriften für die Betreiber der elektronischen Schnittstellen bekannt. Der UStAE wird aus diesem Grund um insgesamt 8 neue Abschnitte ergänzt. Gleichzeitig werden die erst 2019 eingeführten Regelungen zur Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes zum 1.7.2021 aufgehoben.

Die rechtliche Problematik

Werden Umsätze über eine elektronische Schnittstelle (elektronischen Marktplatz) ausgeführt, ergeben sich in der Praxis häufig Schwierigkeiten, die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zu erheben. Insbesondere hatte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass nicht im Inland registrierte Unternehmer Umsätze über solche Marktplätze ausführten, ohne für diese Umsätze Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Der deutsche Gesetzgeber hatte aus diesem Grund – in einem unionsrechtlichen Alleingang – zum 1.1.2019 für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen in § 22f UStG neue Aufzeichnungsvorschriften und in § 25e UStG neue Haftungsvorschriften aufgenommen. Insbesondere musste für Unternehmer, die über solche Marktplätze Umsätze abwickeln wollten, eine Bescheinigung der Finanzverwaltung vorgelegt werden, dass der handelnde Unternehmer im Inland registriert ist.[1] Die Haftungsvorschriften für die Betreiber der elektronischen Schnittstellen traten dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten in 2019 in Kraft.[2]

Diese 2019 geschaffenen neuen Vorschriften waren unionsrechtlich umstritten, zumal im Rahmen des Digitalpakets auch unionseinheitliche Regelungen für die Ausführung von Leistungen über elektronische Schnittstellen geplant waren. Diese Regelungen sollten ursprünglich zum 1.1.2021 in Kraft treten, aufgrund der Corona-Pandemie wurde dieser Zeitpunkt aber auf den 1.7.2021 verschoben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020[3] sind die Haftungsregelungen und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsnormen für die Betreiber von elektronischen Schnittstellen umfassend geändert worden.

Wichtig

Während bisher die bis zum 30.6.2021 geltenden Regelungen auf die "Betreiber elektronischer Marktplätze" ausgerichtet waren, hat sich dies jetzt verbal geändert und betrifft "Betreiber elektronischer Schnittstellen".

Im Einzelnen haben sich durch das Jahressteuergesetz 2020 zum 1.7.2021 die folgenden Vorschriften geändert:

  • In § 18e Nr. 3 UStG ist das Bestätigungsverfahren zur Gültigkeit einer USt-IdNr. für Betreiber elektronischer Schnittstellen erweitert worden.
  • Die in § 22f UStG 2019 aufgenommenen Aufzeichnungsvorschriften für die Betreiber elektronischer Marktplätze werden angepasst und sind ab dem 1.7.2021 als besondere Regelungen für die Betreiber einer elektronischen Schnittstelle abgefasst. Es werden in diese Regelungen auch besondere Aufzeichnungsvorschriften mit aufgenommen, wenn mittels einer elektronischen Schnittstelle die Ausführung von sonstigen Leistungen an Leistungsempfänger i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG unterstützt wird.
  • Die zum 1.1.2019 geschaffene Haftungsregelung für die Betreiber elektronischer Marktplätze wird zum 1.7.2021 verbal auf die Unterstützung einer Lieferung durch eine elektronische Schnittstelle angepasst. Darüber hinaus wird als Registrierungskriterium für den über diese Schnittstelle handelnden Unternehmer der Nachweis über eine gültige, vom BZSt erteilte USt-IdNr. aufgenommen. Der Nachweis über eine besondere Bescheinigung der Finanzverwaltung (bisher USt 1 TI) ist damit ab dem 1.7.2021 nicht mehr erforderlich.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt diverse neue Abschnitte in den UStAE ein: Abschn. 18.3, 22f.1 – 22f.3, 25e.1 – 25e.4 UStAE.

Nachdem die Finanzverwaltung schon Anfang April 2021 umfangreich zu den neuen Regelungen für Lieferungen und sonstige Leistungen nach der Änderung durch das Digitalpaket der Union Stellung genommen hatte, werden jetzt Änderungen des UStAE aufgrund der mit dem Digitalpaket im Zusammenhang stehenden Veränderungen bei den besonderen Aufzeichnungsvorschriften von elektronischen Schnittstellen und die Haftung dieser für nicht abgeführte Umsatzsteuer vorgenommen.

Wichtig

Eine elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.[4]

1) Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen

Betreiber elektronischer Schnittstellen haften nicht für nicht entrichtete Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen durch Unternehmer, die sie mit ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt haben, wenn die liefernden Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige deutsche USt-IdNr. verfügen. Deshalb ist in § 18e Nr. 3 UStG zum 1.7.2021 geregelt worden, das...

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