Leitsatz

Der BFH hatte in einem Verfahren zum alten Investitionszulagenrecht darüber zu entscheiden, ob für durch Subventionsbetrug darstellende Maßnahmen des gesetzlichen Vertreters des Investors erlangte und nun zurück zu zahlende Investitionszulage der gesetzliche Vertreter haftet. Zusätzlich war zu entscheiden, ob diese Haftung auch die Rückzahlungszinsen auf die Investitionszulage umfasst. Die erste Frage wurde vom BFH bejaht; die Haftung für die Zinsen wurde dagegen auf die Hinterziehungszinsen beschränkt.

Eine GmbH hatte durch falsche Angaben ihres Geschäftsführers über die Tätigkeit einer Betriebsstätte zu Unrecht eine Investitionszulage erlangt. Nach einer Betriebsprüfung wurde diese nebst Zinsen zurückgefordert. Die Investitionszulage wurde von der GmbH ohne Widerspruch gezahlt, die Zinsen dagegen nicht. Hierfür wurde der Geschäftsführer gem. § 71 AO in Haftung genommen. Dieser bestreitet die Anwendbarkeit des § 71 AO, da diese Vorschrift nur im Fall der Steuerhinterziehung, nicht jedoch bei Subventionsbetrug , anzuwenden sei. Im Übrigen normiere § 71 AO nur eine Haftung für Hinterziehungszinsen i. S. v. § 235 AO, nicht jedoch für Zinsen nach dem InvZulG. Auch die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Dem widersprach der BFH. Die Verweisung im InvZulG auf die sinngemäße Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO umfasse auch die Vorschriften über die Haftung gem. §§ 69 ff. AO. Der Fall des Subventionsbetrugs sei im Rahmen der Haftung nach § 71 AO abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln. Im Rahmen der sinngemäßen Anwendung der entsprechenden Vorschriften der AO hafte demnach der Haftungsschuldner, der den Tatbestand des Subventionsbetrugs vorsätzlich erfüllt, für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Darüber hinaus erstrecke sich die Haftung auch auf die Zinsen gem. § 235 AO.

Bei den festgesetzten Zinsen handele es sich nicht um solche nach § 235 AO, die von § 71 AO umfasst würden. Die Zinsfestsetzung nach dem InvZulG erfordere lediglich, dass ein Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist. Ein vorwerfbares oder gar strafbares Verhalten des Investors sei nicht Voraussetzung für diese Verzinsung. Anknüpfungszeitpunkt für die Verzinsung sei dementsprechend bereits der Zeitpunkt der Auszahlung der Investitionszulage bzw. der Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses, welches zur Aufhebung bzw. Änderung des Zulagenbescheids führt. Dies sei bei § 235 AO anders, wodurch sich nach beiden Vorschriften Unterschiede in der Höhe der festgesetzten Zinsen ergeben könnten. Soweit die festgesetzten Zinsen den Hinterziehungszinsen entsprächen, unterlägen sie allerdings auch dem Haftungstatbestand des § 71 AO.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.04.1999, III R 21/96

Anmerkung

Anmerkung: Die Entscheidung gilt entsprechend auch für die Investitionszulagen nach dem InvZulG 1996 und InvZulG 1999.

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