Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch in der Krise der Gesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft, die einer deutschen GmbH entsprach. Diese Gesellschaft hatte eine inländische Zweigniederlassung, als deren Geschäftsführer der Kläger eingetragen war. Die deutsche Zweigniederlassung beschäftigte Arbeitnehmer, für die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen war. Ab Januar 2006 reichte die Gesellschaft zwar teilweise Lohnsteueranmeldungen ein, führte aber keine Lohnsteuer ab. Der Kläger wurde daraufhin für die Lohnsteuer nebst Säumniszuschlägen gemäß § 69 AO i. V. m. § 34 AO in Haftung genommen. Der Kläger wandte sich hiergegen und führte vor allem an, er habe keine Pflichtverletzung begangen. Die Zweigniederlassung sei schlicht nicht in der Lage gewesen, die Lohnsteuer zu zahlen. Das Finanzamt trat dem entgegen, in dem es auf die Einspruchsentscheidung verwies.

 

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Kläger keinen wesentlichen Erfolg. Das Finanzamt habe, so das Gericht, zutreffend den Kläger in Anspruch genommen, da er seinen steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter schuldhaft nicht nachgekommen sein, in dem er die Lohnsteuer nicht abgeführt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müsse der gesetzliche Vertreter die Löhne gekürzt auszahlen, wenn er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um die gesamte Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dies gelte auch bei einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft. Die Haftung umfasse auch die Säumniszuschläge. Allerdings gelte hierbei der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Zudem hafte der Geschäftsführer ab Insolvenzreife nur noch mit maximal 50 % der verwirkten Säumniszuschläge.

 

Hinweis

Das Urteil führt einige Aspekte aus dem Bereich der Haftung des Geschäftsführers eines gesetzlichen Vertreters bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten vor Augen. Zum einen gelten die §§ 69, 34 AO auch für den Geschäftsführer einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft. Zudem ist es fest gesicherte Rechtsprechung des BFH, dass der in der Krise der Gesellschaft der Geschäftsführer nur anteilig die Löhne auszahlen darf, wenn nicht genügend Liquidität vorhanden ist, um die Lohnsteuer zu zahlen[1]. Dies ist gesicherte Rechtsprechung des BFH, auch wenn nicht verkannt werden darf, welche Schwierigkeiten dies in der Praxis oftmals bedeutet. Schließlich ist zu beachten, dass die Haftung nach § 69 AO auch die Säumniszuschläge umfasst, da es sich hierbei um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis handelt[2]. Allerdings gilt hierbei der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Dies bedeutet, dass das Finanzamt nicht vorrangig zu bedienen ist, aber auch nicht schlechter als andere Gläubiger. Die steuerlichen Pflichten sind deshalb im gleichen Umfang zu erfüllen wie dies bei anderen Gläubigern der Fall ist[3].

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011, 9 K 9141/09

[1] BFH, Urteil v. 20.4.1982, VII R 96/79, BStBl 1982 II S. 521; siehe auch Schwarz, AO, § 69 AO Tz. 16 m.w.N
[3] Schwarz, AO, § 34 AO Tz. 11b

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