Leitsatz

Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG.

 

Normenkette

§ 13c UStG, §§ 41, 178 InsO

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D-AG, die als Kreditinstitut tätig war.

Die B-KG (KG), ein Unternehmen, das steuerpflichtige Leistungen erbrachte, hatte am 12.3.2004 zur Sicherung für ihr gewährte Kredite einer Sicherungszession von Zahlungsansprüchen aus ihrer Geschäftstätigkeit zugestimmt. Mehrere Gläubiger der KG schlossen am 19.11.2004 einen Sicherheitenpoolvertrag. An den danach zu poolenden Verwertungserlösen war die D-AG, zu deren Gunsten Grundpfandrechte bestanden, zu 22,28 % beteiligt.

Aufgrund eines Insolvenzantrags wurde am 1.9.2005 N zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die KG und mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG am 1.11.2005 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens schloss der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Banken, die den Sicherheitenpoolvertrag abgeschlossen hatten, eine Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung mit Fortführungsregelung, nach der es dem vorläufigen Verwalter gestattet wurde, Warenbestände zu veräußern und sich hieraus ergebende Forderungen wie auch Altforderungen einzuziehen. Als Stichtag der Vereinbarung wurde unter Bezugnahme auf Altforderungen der 1.9.2005 genannt. Am 24.8.2006 erteilte der Insolvenzverwalter der Kreissparkasse K hierüber eine Abrechnung, nach der den Banken unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen ein Auszahlungsbetrag aus der bis zur Insolvenzeröffnung erfolgten Einziehung von "Altforderungen zum 1.9.2005" i.H.v. von 1.477.886,50 EUR zustand, den er auch ausbezahlte. Davon stand der D-AG ein Teilbetrag von 329.273,11 EUR zu, den sie auch erhielt.

Mit Bescheid vom 7.1.2008 nahm das FA die D-AG als Haftungsschuldnerin nach § 13c UStG in Anspruch, da die "festgesetzte USt 2005 i.H.v. 306.717,89 EUR nicht entrichtet" worden sei. Weitere Ausführungen zu gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzungen enthielt der Haftungsbescheid nicht. In dem von der D-AG vereinnahmten Betrag sei eine USt i. H. v. 45.416,98 EUR enthalten. Einspruch und Klage zum FG (FG Köln, Entscheidung vom 13.3.2019, 9 K 2216/15, Haufe-Index 13906002, EFG 2020, 1026) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt, da es an einer festgesetzten fälligen Steuerschuld als Haftungsvoraussetzung fehlte.

Da der angefochtene Haftungsbescheid zur USt 2005 ergangen war, konnte es aufgrund des bereits am 1.11.2005 eröffneten Insolvenzverfahrens keine zuvor ergangene Jahressteuerfestsetzung zur USt 2005 geben. Soweit das FG davon ausgegangen war, dass "einzig die USt für Oktober 2005 i.H.v. 91.367,83 EUR offengeblieben" war und dass sich der Haftungsbescheid nur hierauf beziehen konnte, war nach den Verhältnissen des Streitfalls auszuschließen, dass bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.11.2005 eine Steuerfestsetzung nach § 168 Satz 1 AO für diesen Voranmeldungszeitraum vorlag.

 

Hinweis

1. Die von § 13c UStG vorausgesetzte fälligkeitsbegründende Steuerfestsetzung kann sich aus einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid ergeben.

Die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer bestimmt sich dann letztlich nach dem Jahressteuerbescheid. Kann dieser aufgrund einer Insolvenzeröffnung gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsOnicht mehr ergehen, erledigt sich der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid erst durch die Eintragung der nicht getilgten Jahressteuer in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) oder im Falle des Bestreitens durch den gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheid.

Danach reicht für die Inanspruchnahme des Zessionars als Haftenden nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG aus, dass sich die festgesetzte fällige Steuer zunächst aus einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid ergibt, der nach der Insolvenzeröffnung aufgrund einer späteren Eintragung der nicht getilgten Jahressteuer in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) erledigt und hierdurch modifiziert wird.

2. Anders ist es, wenn im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung für die Steuer, für die nach § 13c UStG gehaftet werden soll, noch nicht einmal ein Vorauszahlungsbescheid vorlag. Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine fälligkeitsbegründende Steuerfestsetzung für eine Insolvenzforderung nicht ergehen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO).

Auch eine spätere Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs (für das Kalenderjahr) zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt keine Fälligkeit zulasten des Zessionars. Der BFH begründet dies mit § 41 Abs. 1 InsO. Danach gelten zwar nicht fällige Forderungen als fällig. § 41 Abs. 1 InsO wirkt jedoch nur gegenüber dem Insolvenzschuldner, nicht aber auch zulasten von Gesamtschuldnern und Bürgen. Daher ist diese Vorschrift für die Haftung nach § 13c UStG ohne Bedeutung.

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