Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, liegt umsatzsteuerlich i. d. R. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor.[1] In diesem Fall haftet der Betriebsübernehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 75 AO für betrieblich begründete Steuern (Umsatzsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Gewerbesteuer) und Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), sofern diese seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.

Die Haftung beschränkt sich jedoch der Höhe nach auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Die Haftung nach § 75 AO gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

Wird ein Unternehmen i. S. d. § 75 AO von mehreren Personen zu Bruchteils-Miteigentum erworben, haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.[2]

Daneben haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts nach § 25 HGB auch für im Betrieb des Geschäfts begründete Steuerschulden, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erwerber den Inhaberwechsel deutlich gemacht hat.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge