Die Haftung des § 74 AO für den wesentlich beteiligten Gesellschafter dient der Realisierung von Betriebssteuerschulden der Personengesellschaft, wenn dem Betrieb der Personengesellschaft dienende Gegenstände (z. B. Grundstücke) vom wesentlich beteiligten Gesellschafter überlassen wurden. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind.

Die Haftung des wesentlich Beteiligten umfasst im Falle der Weggabe oder des Verlustes des Gegenstandes auch die Veräußerungserlöse oder Schadensersatzleistungen.[1]

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