Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften persönlich für die durch Rechtsgeschäfte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen.[1] Dies gilt auch für die vor dem Eintritt des Gesellschafters begründeten Verbindlichkeiten.[2] Beim Ausscheiden des Gesellschafters gilt die Nachhaftung gem. § 160 HGB.[3] Schließt eine GbR einen befristeten Mietvertrag ab und scheidet ein Gesellschafter vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit aus, haftet er grundsätzlich auch für die Mietforderungen wegen der Zeiträume nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, wenn sich das Mietverhältnis gem. § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.[4] Danach haften die ­Gesellschafter grundsätzlich auch für Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[5] Ein vertraglicher Haftungsausschluss mit Wirkung für die Betriebssteuern ist ausgeschlossen.[6] Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog).[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge