Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gem. § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO. Insoweit tritt eine unbeschränkt persönliche Haftung in Form der Nebenhaftung des Haftenden neben dem Steuerschuldner ein. In Betracht kommen insoweit Personen, die bei der Erledigung der Steuersachen des Steuerschuldners oder bei deren Vorbereitung tätig sind (z. B. die mit der Buchhaltung und den Steuern befassten Angestellten und die steuerlichen Vertreter und Berater). Die Straftat muss vorsätzlich begangen sein. Dabei reicht ein bedingter Vorsatz aus, nicht dagegen die Leichtfertigkeit i. S. d. § 378 AO. Für die Haftung ist nicht Voraussetzung, dass der Haftungsschuldner wegen des Delikts bestraft worden ist.

Ist der Vorsteuerabzug zu versagen, weil der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen Umsatz beteiligte (sog. Umsatzsteuerkarussellbetrug), ist die Haftung nach § 71 AO unabhängig davon zulässig, dass

  • weitere Haftungsschuldner nach § 25d UStG (ab 1.1.2020 ersetzt durch § 25f UStG) in Anspruch genommen werden könnten[2],
  • bei einer Gesamtschau von Scheingeschäften an den Fiskus mehr Umsatzsteuer abgeführt als an Vorsteuer in Anspruch genommen worden ist.[3]

Ein Steuerberater haftet ausnahmsweise nach § 71 AO für die Umsatzsteuer seines Mandanten, wenn er ein derart hohes Riskiko erkennt, dass auf ein strafbares Verhalten seines Mandanten schließen lässt und er durch seine Hilfeleistung bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters geschehen lässt.[4]

Ebenso kann ein GmbH-Geschäftsführer nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung haften, wenn er fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GmbH nicht zeitnah berichtigt.[5]

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