Unabhängig von einem etwaig kombinierten Ausweis der Gewinn- und Verlustrechnung mit der Gesamtergebnisrechnung[1] unterscheiden sich nach GKV und UKV gemäß IFRS analog zum HGB nur wenige Positionen, wobei die Mindestanforderungen nach IFRS aus handelsrechtlicher Perspektive relativ niedrig sind und sich allgemeingültige Zuordnungs- bzw. Überleitungsregeln nicht wie im HGB definieren lassen. Bei einem Wechsel von einer IFRS-GuV nach GKV zu einer IFRS-GuV nach UKV kann entsprechend zwar grundsätzlich analog zum Handelsrecht vorgegangen werden, ggf. bestehen jedoch weitere Zuordnungsnotwendigkeiten. So können Wertminderungen nach GKV beispielsweise separat oder innerhalb sonstiger betrieblicher Aufwendungen ausgewiesen werden. Erfolgt ein Ausweis in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen kann bei einer Umstellung auf das UKV entweder eine Übernahme in den gleichen Posten oder aber eine funktionsbezogene Zuordnung erfolgen.

[1] IAS 1.81A/B.

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