Die Ermittlung und Verbuchung der Herstellungskosten sind durch die alternativen GuV-Gliederungen in den jeweiligen Kontenplänen unterschiedlich durchzuführen. Grundsätzlich ergeben sich nach dem GKV die in Abbildung 1 dargestellten Zusammenhänge.[1]

Abb. 1: Kontenmäßige Darstellung der Zusammenhänge beim GKV

Im Unterschied zum UKV werden den Erlösen dabei alle Kosten, die in der betrachteten Rechnungsperiode bei der betrieblichen Leistungserstellung entstanden sind, gegenübergestellt. Sofern sich die Lagerbestände verändern oder aktivierte Eigenleistungen vorliegen, wird i. H. der dafür angefallenen Kosten eine Bestandserhöhung/-minderung bzw. eine Eigenleistung berücksichtigt.

Das UKV berücksichtigt im Gegensatz zum GKV keine Bestandsveränderungen. Beim UKV auf Vollkostenbasis werden die pro Periode verkauften Produkte mit ihren anteiligen Fixkosten belastet. Das Betriebsergebnis nach UKV auf Vollkostenbasis und das nach dem GKV sind grds. identisch. Nach dem UKV ergeben sich die Zusammenhänge wie in Abb. 2 dargestellt.

Abb. 2: Kontenmäßige Darstellung der Zusammenhänge beim UKV

[1] Vgl. Müller/Kreipl in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB-Kommentar, 14. Aufl., 2023, § 255, Rz. 170.

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