Bei Einzweckgutscheinen gilt der Zeitpunkt der Gutscheinhingabe als Lieferzeitpunkt. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, ist dies irrelevant. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die Frage des Steuersatzes unbeachtlich.

 
Praxis-Beispiel

Einzweckgutschein

Arbeitgeber AG gibt im Juni 2020 einen Einzweckgutschein (Treibstoff) an seinen Arbeitnehmer AN aus. AN löst diesen Gutschein im Juli 2020 bei der Tankstelle ein. Obwohl der Gutschein erst im Juli 2020 (geltender USt-Satz 16 %) bei der Tankstelle eingelöst wird, verbleibt es für den Zeitpunkt der Lieferung beim Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, also Juni 2020. Die Besteuerung ist mit 19 % vorzunehmen. Eine Berichtigung kommt nicht in Betracht. Die entsprechende Problematik tritt bei im Dezember 2020 ausgegebenen Einzweckgutscheinen, die im Januar 2021 eingelöst werden, auf.

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