Die abgesenkten Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden.[1] Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung sowie auf den Zeitpunkt der Bezahlung kommt es nicht an.

Maßgebend für den jeweiligen Steuersatz ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. das Ende der Leistungsausführung.

2.3.1 Einzweckgutschein

Bei Einzweckgutscheinen gilt der Zeitpunkt der Gutscheinhingabe als Lieferzeitpunkt. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, ist dies irrelevant. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die Frage des Steuersatzes unbeachtlich.

 
Praxis-Beispiel

Einzweckgutschein

Arbeitgeber AG gibt im Juni 2020 einen Einzweckgutschein (Treibstoff) an seinen Arbeitnehmer AN aus. AN löst diesen Gutschein im Juli 2020 bei der Tankstelle ein. Obwohl der Gutschein erst im Juli 2020 (geltender USt-Satz 16 %) bei der Tankstelle eingelöst wird, verbleibt es für den Zeitpunkt der Lieferung beim Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, also Juni 2020. Die Besteuerung ist mit 19 % vorzunehmen. Eine Berichtigung kommt nicht in Betracht. Die entsprechende Problematik tritt bei im Dezember 2020 ausgegebenen Einzweckgutscheinen, die im Januar 2021 eingelöst werden, auf.

2.3.2 Mehrzweckgutschein

Bei Mehrzweckgutscheinen gilt als Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung die Einlösung. Ein "Umdenken" ist hier nicht erforderlich.

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