Praxis-Beispiel

Tankgutschein: "30 Liter Diesel, maximal 44 EUR"

Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 EUR", der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 EUR kostete.

Es liegt Sachbezug vor, die Angabe eines Höchstbetrags ist unbeachtlich, dabei ist die 44-EUR-Freigrenze anwendbar. Der Wert des Gutscheins i. H. v. 42,57 EUR ist steuerfreier Arbeitslohn.

Bezüglich der Folgen bei einem zwischenzeitlich gestiegenem Dieselpreis s. unten und Tz. 1.2.5.[1]

 
Praxis-Beispiel

Tankgutschein "Kostenerstattung für 30 Liter Diesel"

Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel". Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankfüllung und lässt sich den eingelösten Gutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der Quittung beim Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer von diesem den Betrag laut Quittung erstattet.

Wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt, liegt Sachbezug vor. Sofern die Grenze von 44 EUR nicht überschritten ist, bleibt der Sachbezug steuerfrei.[2]

 
Praxis-Beispiel

Tanken mit Tankkarte der Firma

Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel". Der Arbeitnehmer bezahlt mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tankkarte.

Da der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Sache hat, liegt Sachbezug vor (steuerfrei bis 44 EUR). Sollte der Wert der 30 Liter Diesel bei Tankung maximal 44 EUR betragen, bleibt der Sachbezug steuerfrei. Sollte der Wert der 30 Liter Diesel dagegen über 44 EUR liegen, handelt es sich insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn.[3]

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