Weitere sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Güterbeförderung stehen, sind ebenfalls von den Steuerbefreiungen umfasst, soweit sie sich auf die Gegenstände der Einfuhr bzw. Ausfuhr beziehen. Solche Leistungen können z. B. im Lagern und Umschlagen der Waren oder der Abfertigung zum freien Verkehr gesehen werden. Bei der Steuerbefreiung für Gegenstände der Einfuhr gilt zu beachten, dass auch hinsichtlich der sonstigen Leistungen die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass die betreffenden Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen sind.

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