Neben den materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss der leistende Spediteur auch beleg- und buchmäßig nachweisen können, dass die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.[1] Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Nachweis möglichst fehlerfrei geführt wird, um das Risiko einer Steuerentstehung sowie Haftungsrisiken zu vermeiden.

Soweit sich der Spediteur auf die Steuerbefreiung für die (Wieder-)Ausfuhr beruft, muss er dies also anhand von Belegen nachweisen können. Als Ausfuhrbelege kommen dabei insbesondere in Betracht:

  • Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle
  • Versendungsbelege (Frachtbrief, Konnossement, Ladeschein, etc.)
  • im EDV-gestützten Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" die über die EDIFACT-Nachricht übermittelte Statusmeldung über die Erlaubnis des Ausgangs "STA"
  • sonstige handelsübliche Geschäftspapiere

Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9 bis 11 UStDV sind dabei entsprechend anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der o. a. einschränkenden Verwaltungsauslegung muss der Unternehmer bei Ausfuhren und Durchfuhren außerdem nachweisen, dass er die Leistung an den Versender oder Empfänger der Ware erbracht hat.

Für die Befreiung bei Leistungen im Zusammenhang mit Einfuhren muss der Spediteur des Weiteren durch Belege nachweisen können, dass die betreffenden Kosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind.[2] Der Nachweis kann hier durch die folgenden Belege geführt werden:

  • Zollamtliche Originalbelege (Zollanmeldung, Zollquittung oder Bestätigung der Grenzzollstelle);
  • andere Originalbelege (schriftliche Auftrag, verwendetes Bordero oder Doppel des Versandscheines, Lieferrechnung oder Lieferschein).
 
Hinweis

Elektronische Übermittlung

Der Nachweis ist auch anhand elektronisch übermittelter Belege möglich. Eine Unterschrift ist dabei nicht notwendig, soweit erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.[3]

Fotokopien der o. g. Belege werden nur dann von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn aufgrund der vorliegenden sonstigen Belege keine Zweifel an der Kostenerfassung dieser Leistungen bei der Einfuhr gegeben sind.[4]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachung Geringfügigkeit

Aus Vereinfachungsgründen kann bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf den Belegnachweis verzichtet werden, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 100 EUR beträgt und keine berechtigten Zweifel bestehen, dass die Kosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.[5]

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