OFD Hannover, 26.1.2001, S 3190 - 70 - StH 267/S 3190 - 63 - StO 251

Nach Nr. 2.4 des Erlasses FinMin Baden-Württemberg vom 31.3.1992, S 3190/5 zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen kann bei Transformatorenhäuschen, kleinen Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnlichen kleinen Bauwerken, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben, davon ausgegangen werden, dass sie allenfalls einen nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten. Sie sollen deshalb ohne weitere Prüfung als Betriebsvorrichtungen angesehen werden.

Diese Vereinfachungsregelung bedeutet nicht, dass Transformatorenhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 30 qm zwingend als Gebäude anzusehen sind. Bei derartigen Grundstücken muss vielmehr über die Abgrenzung jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls entsprechend den Grundsätzen zum Gebäudebegriff in Nr. 2.2 des Erlasses FinMin Baden-Württemberg entschieden werden.

Bei einem üblicherweise als Transformatorenhaus bezeichneten Bauwerk kann es sich um Umspann- oder Schaltanlagen handeln, in denen der „Trafo” nur eine untergeordnete Rolle spielt, oder um reine Schaltanlagen.

Bauwerke, in denen sich außer den Räumen für die Umspann- und Schaltanlagen auch Nebenräume wie z.B. Lager, Werkstatt, Aufenthaltsräume usw. befinden, sind in der Regel als Gebäude zu behandeln.

In Bauwerken, in denen sich nur Räume für die Umspann- und Schaltanlagen befinden, ist aus Gründen der Sicherheit ein Aufenthalt von Menschen nur beschränkt zulässig. Die in diesen Bauwerken befindlichen Gänge dienen der Wartung der Schaltgeräte. Die Breite dieser Gänge, im Allgemeinen bis zu 2,50m, ist abhängig von der Größe (Tiefe) der Schaltgeräte. Diese Räume sind für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet. Derartige Bauwerke sind in der Regel, unabhängig von der Größe der Grundfläche, als Betriebsvorrichtungen zu behandeln.

 

Normenkette

BewG § 68

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