Leitsatz

Behauptet der Verkäufer einer Wohnung im Nachhinein, beim Kauf der Wohnung ein notariell nicht festgehaltenes Darlehensverhältnis eingegangen zu sein, sodass zusätzliche Anschaffungskosten bei der Berechnung des privaten Veräußerungsgewinns abzuziehen seien, liegt in diesem Vorbringen nach Ansicht des Sächsischen FG eine bloße Schutzbehauptung.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb in 2007 eine vermietete Eigentumswohnung für 170.000 Euro (zuzüglich Erwerbsnebenkosten) und veräußerte sie eineinhalb Jahre später für 250.000 Euro. Da Anschaffung und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist lagen, nahm das Finanzamt einen privaten Veräußerungsgewinn von 72.409 Euro an. Dagegen machte der Steuerpflichtige (erstmalig) geltend, dass er sich beim Kauf der Wohnung dazu verpflichtet hatte, im Falle des Weiterverkaufes der Wohnung ein Darlehen von 100.000 Euro an die Veräußerin zurückzuzahlen. Demnach seien bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zusätzliche Anschaffungskosten in Abzug zu bringen.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn zu Recht mit 72.409 Euro angesetzt hatte. Die nachträgliche Einwendung, dass ein Darlehensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer bestanden habe, das zu zusätzlichen Anschaffungskosten der Wohnung führte, wertete das FG als bloße Schutzbehauptung des Veräußerers. Im notariellen Kaufvertrag der Eigentumswohnung fand sich keine solche Verpflichtung; sofern es sich um eine mündliche oder privatschriftliche Nebenabrede gehandelt haben sollte, wäre sie formnichtig. Zudem wies das FG darauf hin, dass der Veräußerer weder vorgetragen noch nachgewiesen hatte, dass er die Darlehensschuld gezahlt hatte.

 

Hinweis

Im Urteilsfall war über das Vermögen des Steuerpflichtigen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden, sodass die Entscheidung des FG dazu führte, dass die Mehrsteuer aus dem Ansatz des Veräußerungsgewinns im Rang zur Insolvenztabelle festzustellen war.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 15.10.2014, 8 K 1921/12

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