Leitsatz

Eine Übertragung eines Grundstücks vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen erfolgt unter Realisierung der stillen Reserven. Daran ändert auch die Fortführung des Buchwerts bei einer anschließenden Umwandlung nichts.

 

Sachverhalt

Die Gesellschafterin einer OHG hat ein Grundstück ihres Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der OHG übertragen. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, die stillen Reserven im Grundstück zu besteuern. Die OHG verwies auf die (unzutreffende) Bilanzierung, womit das Grundstück bereits zuvor Betriebsvermögen der OHG gewesen sei. Zudem hätte § 20 Abs. 1 UmwStG Vorrang vor § 6 Abs. 5 EStG.

 

Entscheidung

Das FG geht ebenfalls von Sonderbetriebsvermögen aus. Das Grundstück war früher im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens und wurde vor dessen Einbringung in die damals neu gegründete OHG aus dem Betriebsvermögen entnommen. Es wurde danach der späteren Mitunternehmerin unentgeltlich überlassen. Auch aus der anschließenden Bebauung des dann zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks mit einem Betriebsgebäude ergibt sich kein wirtschaftliches Eigentum der OHG an dem Grundstück.

Damit ist der Ansatz des Teilwerts für die Übertragung des Grundstücks nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zutreffend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Grundstück unmittelbar vor der formwechselnden Umwandlung der OHG in eine GmbH vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen worden ist. Denn die Buchwertfortführung nach §§ 25, 20 UmwStG steht dem zwingenden Teilwertansatz nicht entgegen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eine Übertragung von Wirtschaftsgütern auf Kapitalgesellschaften ohne Teilwertrealisation bewusst vermeiden.

 

Hinweis

Die OHG hatte das Grundstück jahrelang in ihrer Gesamthandsbilanz bilanziert. Bei Mitunternehmerschaften sind in der Praxis solch unzutreffende Bilanzierungen immer wieder anzutreffen. Auch eine Betriebsprüfung hatte dies nicht beanstandet. Das FG lehnte es ab, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, von einer Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 04.11.2010, 6 K 963/10

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