Leitsatz

Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG 1983 ist (auch) dann nicht zu gewähren, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die erwerbende Gesamthand diese entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt zwischen den an der Gesamthand Beteiligten getroffenen Absprache formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 3 GrEStG

 

Sachverhalt

Die Herren A und M waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks, das sie am 21.8.1997 auf eine KG übertrugen, an der sie zu je 50 % vermögensmäßig beteiligt waren. Auf Grund notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafter der KG vom selben Tag wurde diese formwechselnd in eine AG umgewandelt. Mit dem Beschluss entsprachen die Gesellschafter einer Vereinbarung, die sie bereits im April 1997 getroffen hatten.

Das FA setzte wegen der Grundstücksübertragung auf die KG eine Grunderwerbsteuer gegen die AG als Rechtsnachfolgerin der KG fest. Demgegenüber war die AG der Ansicht, der Erwerb sei gem. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Einspruch und Klage der AG blieben jedoch erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH wies auch die Revision der AG zurück. § 6 Abs. 3 GrEStG ist nicht einschlägig, wenn und soweit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Absprache ihre gesamthänderische Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand völlig oder teilweise aufgeben. Eine derartige Aufgabe ist auch in der formwechselnden Umwandlung der KG in die AG zu sehen, weil durch den Formwechsel die Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft und damit aus dem Gesamthandsvermögen Vermögen der Kapitalgesellschaft geworden ist. Dadurch ist die gesamthänderische Mitberechtigung des A und des M an dem Grundstück verloren gegangen.

 

Hinweis

Soweit im Rahmen des § 6 GrEStG auf den Erwerb von einer Gesamthand (Abs. 1, 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 der Vorschrift) sowie auf den Erwerb durch eine Gesamthand (Abs. 3 der Vorschrift) abzustellen ist, ist es schädlich, wenn die Beteiligung an der veräußernden Gesamthand innerhalb des Fünfjahreszeitraums des Abs. 4 durch Umwandlung aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen oder die Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand innerhalb des Fünfjahreszeitraums des Abs. 3 Satz 2 nach dem Erwerb durch eine Umwandlung zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft geworden ist. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist nämlich ungeachtet der hinter ihr stehenden Personen im Rahmen des § 6 GrEStG nicht den nachmaligen bzw. vormaligen Gesamthändern zuzurechnen.

Vor Schaffung des Abs. 3 Satz 2 durch das Steueränderungsgesetz 2001 war allerdings bei einem Verlust der Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand erforderlich, dass der Verlust in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stand und auf einer beim Grundstückserwerb bereits bestehenden Abrede beruhte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.2002, II R 13/01

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