Begriff

Ein Grundstück im Sinne des Sachenrechts des BGB (und der Grundbuchordnung) ist jeder abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblatts gesondert aufgeführt ist. Von dieser Definition geht grundsätzlich auch das Steuerrecht aus. Aus steuerrechtlicher Sicht ist jedoch darüber hinaus zu beachten, dass der Grund und Boden und das Gebäude entgegen den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§ 94 BGB) verschiedene selbstständige Wirtschaftsgüter bilden. Steuerwirksame (reguläre) Abschreibungen sind grundsätzlich nur für den Gebäudeteil möglich, nicht aber für den Grund und Boden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Grundstücksbegriff als solcher ist im Steuerrecht nicht eigens definiert. Das Steuerrecht greift hier auf die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts zurück. Wesentliche Bedeutung für die ertragsteuerliche Qualifikation/Behandlung von Grundstücken haben die Vorschriften der §§ 6 und 7 EStG (Bewertung und Abschreibungen) sowie die §§ 21 und 23 EStG (Vermietung und Verpachtung sowie private Veräußerungsgeschäfte). Wichtige Ausführungen zur Betriebsvermögenseigenschaft von Gebäudeteilen enthalten die R 4.2 Abs. 3 ff. EStR. Daneben existieren zahlreiche weitere Richtlinienregelungen/Verwaltungsanweisungen zu Spezialfragen der steuerlichen Behandlung.

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