Unter der vorweggenommenen Erbfolge sind vertragliche Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Werden für die Übertragung von Grundbesitz unter nahen Angehörigen im Wege vorweggenommener Erbfolge nur Versorgungsleistungen vereinbart, handelt es sich um einen unentgeltlichen Vermögensübergang. Dasselbe gilt für den Vorbehalt oder die Einräumung von Nutzungsrechten an dem übertragenen Vermögen. Bei Zusage von Abstandszahlungen und Gleichstellungsgeldern ist die Übertragung teilentgeltlich; das gilt auch bei Übernahme von Verbindlichkeiten des Übergebers durch den Übernehmer.[1]

Der Übernehmer eines bebauten Grundstücks kann als Rechtsnachfolger des Übergebers zwar dessen Gebäude-AfA fortsetzen[2], aber sonst aus dem unentgeltlichen Übergang keine Anschaffungs- oder Werbungskosten herleiten.

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