Ein Grundstück und das aufstehende Gebäude können grundsätzlich – wenn sie demselben Steuerpflichtigen zuzurechnen sind – nach ständiger Rechtsprechung nur einheitlich entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Das folgt aus der regelmäßig bestehenden Identität der Nutzung eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils und des zugehörigen Grund und Bodens.[1] Grundstücke und Grundstücksteile, die ­ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen.[2] Der Grund und Boden gehört grundsätzlich im Verhältnis der Zugehörigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils zum Betriebsvermögen.[3]

Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar einerseits seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber auch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nicht zu einer Entnahme des Wirtschaftsguts. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens erst durch eine auf Dauer angelegte und nicht bereits durch eine nur vorübergehende außerbetriebliche Nutzung zu Privatvermögen.[4]

Ein Grundstück zählt im Umkehrschluss grundsätzlich solange zum Privatvermögen, als es nicht in ein Betriebsvermögen eingelegt ist oder aufgrund betrieblicher Verwendung so behandelt wird.

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