Häufig ruht ein Großteil der stillen Reserven eines Unternehmens in den Betriebsgrundstücken und in selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern..

Die Übertragung eines Grundstücks kann ausnahmsweise ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG für die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert erfüllt sind, eine Übertragung ohne Aufdeckung der stillen Reserven nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 EStG, z. B. unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebes, oder nach den Regeln des Umwandlungssteuergesetzes zulässig ist (z. B. die Grundstücksübertragung im Rahmen einer Verschmelzung erfolgt).

Das Umwandlungssteuergesetz regelt die steuerlichen Folgen einer Umwandlung und enthält Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Entstrickungsbesteuerung. Umwandlungsformen sind im Wesentlichen die Verschmelzung, die Spaltung, der Formwechsel und die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils.

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