Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt. Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteils zzgl. des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteils mehr als 1/5 des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist i. d. R. das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen. Danach ist ein Grundstücksteil mehr als 20.500 EUR wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 20.500 EUR übersteigt. Sofern der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile führt, ist anstelle der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Ein Schriftsteller übt seine selbstständige Tätigkeit in seinem ansonsten eigengenutzten Einfamilienhaus aus. Der gemeine Wert des ganzen Grundstücks beträgt 500.000 EUR. Der Wert des freiberuflich genutzten Grundstücksteils beträgt 20.000 EUR.

Dieser Grundstücksteil braucht nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, weil sein Wert nicht mehr als 1/5 des Werts des ganzen Grundstücks beträgt und auch die Grenze von 20.500 EUR nicht übersteigt.

Solange ein bilanziertes Grundstück dem Zuordnungswahlrecht unterliegt, kann der Steuerpflichtige das Grundstück weiterhin als Betriebsvermögen behandeln oder nach allgemeinen Vorschriften mit dem Teilwert entnehmen.

Aufwendungen für den eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil sind auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Grundstück wegen seines untergeordneten Wertes als Privatvermögen behandelt wird.

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