Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Die Zuordnungsentscheidung ist durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen nachzuweisen, z. B. durch Aufnahme des Wirtschaftsguts in das Anlagenverzeichnis. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen und den Zeitpunkt der Zuordnung die Beweislast. Hierfür hat er entsprechende Beweisvorsorge zu treffen, Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erkennt die Finanzverwaltung nicht an. Sofern ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut, z. B. ein bestimmter Gebäudeteil, zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, scheidet seine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen aus.

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