Obwohl steuerrechtlich zwischen Grund und Boden und Gebäude als gesonderte Wirtschaftsgüter unterschieden wird, teilt der bebaute Grund und Boden das Schicksal des Gebäudes als Betriebs- oder Privatvermögen.[1]

 
Wichtig

Einlage/Entnahme durch Bebauung

Durch die Bebauung mit einem Betriebsgebäude wird ein Privatgrundstück in das Betriebsvermögen (zwangsweise) eingelegt, dementsprechend liegt auch eine Entnahme vor, wenn ein Betriebsgrundstück mit einem Privatgebäude bebaut wird.[2]

Generell gilt, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile ab ihrer endgültigen Funktionszuweisung notwendiges Betriebsvermögen sind, auch wenn der konkrete Einsatz im Betrieb erst in der Zukunft liegt; das gilt auch dann, wenn es an einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen oder eines Ausweises in der Buchführung und in den Bilanzen fehlt.[3]

Wird ein bisher privat vermietetes Grundstück vom Steuerpflichtigen – nach dem 31.12.1998 – in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind die weiteren Gebäudeabschreibungen von den bisherigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der darauf in Anspruch genommenen AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen vorzunehmen.[4]

Nach Ansicht des BFH ist mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten in diesem Sinne der "Einlagewert" gemeint.[5] Demnach ist die Bemessungsgrundlage für die AfA nach Einlage die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Die Finanzverwaltung unterscheidet hier allerdings zwischen verschiedenen Fallgruppen.[6]

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