(1) 1Der Grundbesitz muß dem Gottesdienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gewidmet sein. 2Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer anderen religiösen Vereinigung dient, kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG steuerfrei bleiben. 3Ein Grundstück ist dem Gottesdienst gewidmet, wenn es für diesen Zweck hergerichtet (§ 7 Satz 2 GrStG) und dauernd bereitgehalten wird. 4Ob der Gottesdienst ständig oder nur gelegentlich ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. 5Die Begriffe "widmen" und "benutzten" sind insoweit identisch. 6§ 7 GrStG gilt deshalb entsprechend. 7Wird das Grundstück gelegentlich auch zu anderen Zwecken benutzt, muß die Benutzung für den steuerbegünstigten Zweck überwiegen (§ 8 GrStG).

 

(2) 1Die Befreiung nach § 4 Nr. 1 GrStG ist nicht davon abhängig, daß der Grundbesitz einer bestimmten Person zuzurechnen ist. 2Sie gilt deshalb zunächst für die Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts selbst. 3Sie wird aber auch gewährt, wenn der Grundbesitz einer Privatperson zuzurechnen ist. 4Voraussetzung ist jedoch, daß er einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts zur Benutzung für den Gottesdienst entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.

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