Erklärungen zu Hauptfeststellungszeitpunkten

Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer – ggf. vorausgefüllten – Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung von Grundsteuerwerten. Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert und/oder ist eine grundlegende Veränderung bei den Wertverhältnissen eingetreten, so kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zum nächsten Nachfeststellungs- oder Fortschreibungszeitpunkt zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordern. Zur Verwaltungsvereinfachung kann dies im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.[1]

Anzeige bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Der Steuerpflichtige hat zudem bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Wert oder die Art – die Vermögens- oder Grundstücksart – beeinflussen oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, auf den Beginn des folgenden Jahres eine vereinfachte Erklärung (Anzeige) abzugeben. Eine Anzeige ist auch bei dem Übergang des Eigentums oder des wirtschaftlichen Eigentums an einem auf fremden Grund und Boden[2] errichteten Gebäudes abzugeben. Die Abgabefrist für die Erklärungen beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben bzw. das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist.[3]

 
Hinweis

Eigentumsübergang an einem Grundstück

Andere Änderungen, die zu einer Zurechnungsfortschreibung führen, bedürfen keiner Erklärung des Steuerpflichtigen, weil die Finanzverwaltung insbesondere durch Mitteilung anderer Behörden hiervon erfährt.[4]

Erklärungspflichtiger

Die Steuererklärung oder Anzeige ist regelmäßig von dem Steuerpflichtigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist.[5]

Anders als bei den Einheitswerten wird bei den Grundsteuerwerten dem Erbbauberechtigten das Grundstück zugerechnet.[6] Folglich ist auch der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung abzugeben. Dies ist sachdienlich, da anzunehmen ist, dass der Erbbauberechtigte als Nutzungsberechtigter des Grundstücks über die entsprechenden Kenntnisse für die Feststellungserklärung verfügt. Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Tatsachen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können.[7]

Bei einem Gebäude auf fremden Grund und Boden[8] ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben. Der Eigentümer oder wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken.[9]

 
Achtung

Sanktionen möglich

Bei den Erklärungen zur Feststellung der Grundstückswerte[10] oder den Anzeigen über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse[11] handelt es sich um eigenständig zu unterschreibende Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung.[12] Dies hat zur Folge, dass die Erfüllung sowohl der Erklärungs- als auch der Anzeigepflicht erzwingbar ist[13] und dass bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflicht grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist.[14] Überdies trifft den Erklärungs- und Anzeigepflichtigen sowie seinen Gesamtrechtsnachfolger die Pflicht zur Berichtigung seiner Erklärungen bzw. Anzeigen, wenn der Betreffende nachträglich vor Ablauf der Feststellungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist.[15]

Elektronische Abgabe der Steuererklärungen

Die Erklärungen zur Feststellung der Grundstückswerte und die Anzeigen sind auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten ist auf Antrag des Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO die Abgabe der Steuererklärung oder der Anzeige auf Papier zulässig.[16]

 
Praxis-Tipp

Befreiungsgründe

Bei der Entscheidung zur Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe soll nach der Gesetzesbegründung eine großzügigere Verwaltungspraxis gelten als beispielsweise bei Unternehmen für die Abgabe von Unternehmenssteuererklärungen. Als Befreiungsgründe kommen insbesondere in Betracht, wenn Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand etwa für die Anschaffung eines PC geltend machen oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt zur Abgabe von elektronischen Erklärungen in der Lage ist. Persönliche Unzumutbarkeit liegt z. B. vor, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und aufgrund der Umstände auch nicht zu erwarten ist, dass er zukünftig und zeitnah Zugang zur Computertechnik findet.

Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

In § 229 BewG ist – wie bisher in § 29 BewG – geregelt, welche Erhebungsmöglichkei...

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