2.3.1 Grundsätzliche Überlegungen

Die Grundsteuer hat sich in ihrer historischen Bedeutung und Ausgestaltung als konjunkturunabhängig und konsolidierend bewährt und stärkt mit Blick auf das Hebesatzrecht die kommunale Selbstverwaltungsautonomie. Sie knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuerobjekt der Grundsteuer ist der Grundbesitz[2], an den ohne Berücksichtigung der jeweils persönlichen Verhältnisse und subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners angeknüpft wird und den Steuerpflichtigen dadurch zu einer ertragsbringenden Nutzung anhalten soll. Auch wenn die Grundsteuer nicht an die subjektive Leistungsfähigkeit anknüpft, folgt sie als Sollertragsteuer dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Die mit dem Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragsbringenden Nutzung, die durch den Sollertrag widergespiegelt wird, vermittelt eine objektive Leistungsfähigkeit des Schuldners.

 
Hinweis

Berücksichtigung von Unbilligkeiten

Sachliche und persönliche Unbilligkeit werden durch entsprechende Erlassvorschriften aufgefangen (vgl. §§ 33 und 34 GrStG[3] sowie die allgemeinen Erlassvorschriften[4]).

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 84.
[2] Vgl. § 2 GrStG.
[3] Vgl. unter 3.4.
[4] Vgl. § 227 AO.

2.3.2 Ausgestaltung der Bewertungsverfahren

Aufgabe einer neuen Hauptfeststellung und Ziel des Gesetzgebers ist die gleichheitsgerechte Umsetzung der vom BVerfG geforderten Belastungsentscheidung unter Vermeidung bisheriger Mängel und die Schaffung eines weitgehend automatisierten, zukunftsfähigen, einfach, transparent und nachvollziehbar gestalteten Verwaltungsverfahrens, das die verfassungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft umsetzen kann. Die Bewertungsverfahren müssen strukturell geeignet sein, das dem Bewertungsmaßstab innerhalb des zulässigen Wertekorridors nahekommenden Bewertungsziel eines objektiviert-realen Grundsteuerwerts als Bemessungsgrundlage für eine relations- und realitätsgerechte Besteuerung zu erfassen.

Nachdem sich die bisherigen Verfahrens- und Bewertungsvorschriften grundsätzlich bewährt haben, kann auf diese bei gleichzeitiger Vereinfachung der Regelungen aufgebaut werden. Daneben kann die bisherige Bewertungssystematik durch eine weitgehende Automation für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu einem einfacheren, transparenteren und nachvollziehbareren Verwaltungsverfahren fortentwickelt werden.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 84 f.

2.3.3 Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz

Durch die Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die neuen Bewertungsverfahren neben den bisherigen Bewertungsregelungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes parallel angewandt werden[1] und erst nach einer Übergangszeit das Bewertungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teil abgelöst werden kann.

  • Unter "A. Allgemeines"[2] wird im Wesentlichen das Feststellungsverfahren für die Grundsteuerwerte normiert[3]. Das Feststellungsverfahren entspricht konzeptionell in weiten Teilen dem Feststellungsverfahren bei den Einheitswerten. Die Feststellung der Grundsteuerwerte kann allerdings in Zukunft automationsunterstützt durchgeführt werden.
  • Unter "B. Land und forstwirtschaftliches Vermögen"[4] wird die Grundsteuerwertermittlung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geregelt[5].
  • Schließlich wird unter "C. Grundvermögen"[6] die Grundsteuerwertermittlung für das Grundvermögen festgelegt[7].
[1] Vgl. § 266 BewG.
[2] Vgl. §§ 218 bis 231 BewG.
[3] Vgl. unter 2.4.
[5] Vgl. unter 2.5.
[7] Vgl. unter 2.6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge