Die Steuermesszahl für den Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden und für den Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen beträgt grundsätzlich 100 %. Liegen Wohnflächen vor, so wird die Steuermesszahl insoweit auf 70 % ermäßigt. Dadurch hat der Landesgesetzgeber dem Grundbedürfnis nach Wohnraum Rechnung getragen.

Das BayGrSt sieht darüber hinaus eine Ermäßigung der Steuermesszahl in folgenden Fällen vor:

  • Für Wohnflächen, die in einer engen räumlichen Verbindung zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehen und dem Betriebsinhaber, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen und mindestens einer der Bewohner durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist, sowie für Flächen, die den Angestellten des Betriebs zu Wohnzwecken dienen, wird eine zusätzliche Ermäßigung der Steuermesszahl zum 30 %-Abschlag für Wohnflächen i. H. v. 25 % vorgenommen. Diese Regelung begünstigt den Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
  • Für Gebäude, die ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 BayDSchG darstellen, wird aus kulturpolitischen Gründen die Steuermesszahl für den Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen um 25 % gemindert.
  • Für Wohnflächen,

    • die den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung unterliegen oder
    • die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 GrStG[1] in der am 1.1.2025 geltenden Fassung erfüllen,

    wird die Steuermesszahl aus sozialen Gründen für den Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen um 25 % gemindert.

Sind die Voraussetzungen mehrerer Ermäßigungstatbestände gleichzeitig erfüllt, sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden.

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