Der Bundesgesetzgeber hat allen 16 Ländern mit Einführung des Siebenten Abschnitts des Bewertungsgesetzes neue Bewertungsverfahren für das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vorgegeben, welche die vom BVerfG aufgezeigten Kriterien für eine rechtssichere und gleichmäßige Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer berücksichtigen.

Die Bemühungen um eine Reform des Bewertungs- und Grundsteuerrechts dauerten bereits jahrzehntelang an und dabei war es den Ländern bis zuletzt nicht gelungen, sich auf ein einheitliches Bewertungsverfahren zu verständigen. Daraus resultiert letztlich auch die Aufnahme einer sogenannten Länderöffnungsklausel,[1] die den Ländern ermöglicht, entweder punktuell oder umfassend von den Bewertungs- und Grundsteuerregelungen durch eigene Landesgesetze abzuweichen. Im Ergebnis haben 7 Länder im Bereich der Bewertung des Grundvermögens in unterschiedlichem Ausmaß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt dagegen in allen Ländern nach dem Bundesmodell.

Das Bundesmodell findet für die Bewertung des Grundbesitzes in folgenden Ländern unmittelbare Anwendung:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Das System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird künftig in den folgenden 3 Schritten ermittelt:[2]

  1. Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücke) durch das Lagefinanzamt[3] im Rahmen eines Grundsteuerwertbescheids (Feststellungsbescheid i. S. d. § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl nach § 15 GrStG im Rahmen eines Grundsteuermessbescheids[4] durch das Lagefinanzamt und Mitteilung an die hebeberechtigte Kommune.
  3. Festsetzung der Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem kommunalen Grundsteuerhebesatz[5] durch die hebeberechtigte Kommune im Rahmen eines Grundsteuerbescheids.[6]

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