Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und
- Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG).
In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über:
- die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249 BewG) sowie
- die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.[1]
Bedeutung für die Besteuerung
Die Feststellungen nach § 219 Abs. 1 und 2 BewG sind nur zu treffen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.[2]
Das ist regelmäßig der Fall, wenn die wirtschaftliche Einheit zumindest teilweise der Grundsteuerpflicht unterliegt. Bei vollständig von der Grundsteuer befreiten wirtschaftlichen Einheiten hat die Finanzverwaltung gleichwohl die Möglichkeit, einen negativen Feststellungsbescheid des Grundsteuerwerts nach § 219 Abs. 3 BewG zu erlassen[3]
Der negative Feststellungsbescheid gilt dabei als Steuerbescheid gem. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 1 Satz 3 AO. Dadurch besteht die Möglichkeit eine vom Eigentümer eingereichte Feststellungserklärung auch bei einer vollständigen Steuerbefreiung zu bescheiden und Rechtssicherheit zu schaffen.
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