Begriff

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können.

Die Grunderwerbsteuer erfasst den Rechtsträgerwechsel von Grundstücken. Liegen solche Rechtsvorgänge vor, lösen sie Grunderwerbsteuer unabhängig davon aus, ob im Einzelfall auch wirtschaftlich ein Grundstücksumsatz verwirklicht wird.

Zu den Rechtsträgern gehören zum einen die natürlichen und die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Zum anderen rechnen hierzu auch bestimmte Gesamthandsgemeinschaften. Grundstückstransaktionen zwischen diesen Gesamthandsgemeinschaften und deren Gesellschafter gelten zwar grundsätzlich als steuerbare Erwerbsvorgänge und lösen Grunderwerbsteuer aus. Diese Rechtsfolgen werden jedoch durch die Begünstigungsvorschriften §§ 5 und 6 GrEStG abgemildert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) v. 26.2.1997[1], das zuletzt durch Art. 29 und 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[2] geändert worden ist. In den neuen Bundesländern gilt das GrEStG seit dem 1.1.1991.

Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung werden insbesondere durch sog. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt. Die obersten Finanzbehörden der Länder geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Die gleich lautenden Erlasse und Anweisungen sind allerdings nur für die Finanzverwaltung, nicht jedoch für Steuerpflichtige und Gerichte bindend.

[1] BGBl 1997 I S. 418, 1804.
[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) ,▀, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023▀.

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