6.3.2.1 Homogene formwechselnde Umwandlung

Die homogene formwechselnde Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders führt nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Der formgewechselte Rechtsträger führt die laufende 10-Jahresfrist[1] fort. Nachfolgende mittelbare Gesellschafterwechsel sind nur bei doppelstöckigen Personengesellschaften von Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Doppelstöckige Personengesellschaft

Eine GbR, an deren Vermögen die Gesellschafter A mit 20 %, B mit 30 % und C mit 50 % beteiligt sind, überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine KG. Am Vermögen der KG sind Z mit 10 % und die GbR mit 90 % beteiligt. Im Jahr 03 erfolgt eine formwechselnde Umwandlung der GbR in eine OHG. Im Jahr 04 überträgt C seinen Anteil an der OHG auf D.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1092 Rz. 7.3.2.1

Jahr 01:

Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG i. H. v. 90 % nicht erhoben.

Jahr 03:

Die homogene formwechselnde Umwandlung des übertragenden Rechtsträgers (GbR) führt nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Die OHG führt die bereits laufende 10-Jahresfrist fort.[2]

Jahr 04:

Das Ausscheiden des C innerhalb des 10-Jahreszeitraums führt zu einer rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i. H. v. 45 % (50 % von 90 %). Die Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern.

Die Überwachung der Festsetzung ist in Bezug auf die unveränderte Beteiligung i. H. v. 45 % (für A und B) bis zum Ablauf des 10-Jahreszeitraums fortzusetzen.

[1] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.
[2] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.

6.3.2.2 Heterogene formwechselnde Umwandlung

Diese Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders führt zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG, denn der grundstücksübertragende Gesamthänder verliert seine gesamthänderische Mitberechtigung am Vermögen der Gesellschaft und damit auch am Grundstück. Nach Maßgabe der spezifischen grunderwerbsteuerlichen Zuordnung ändert sich als Folge einer heterogenen formwechselnden Umwandlung das grunderwerbsteuerliche Zuordnungssubjekt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung einer OHG in eine GmbH

Eine OHG, an deren Vermögen A mit 20 %, B mit 30 % und und C mit 50 % beteiligt sind, überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine KG. Am Vermögen der KG sind Z mit 10 % und die OHG mit 90 % beteiligt. Im Jahr 02 erfolgt eine heterogene formwechselnde Umwandlung der OHG in eine GmbH. Im Jahr 03 überträgt C seinen Anteil an der GmbH auf D.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz.

Jahr 01:

Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG i. H. v. 90 % nicht erhoben.

Jahr 02:

Die heterogene formwechselnde Umwandlung des übertragenden Rechtsträger (OHG in GmbH) führt zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Die bisher gewährte Steuervergünstigung ist rückwirkend mit Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in voller Höhe zu versagen. Die Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Die weitere Überwachung des Steuerfalls ist nicht mehr notwendig.

Jahr 03:

Die Anteilsübertragung von C auf D ist für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bedeutungslos.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge