Die homogene formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden Gesamthand in eine andere Gesamthand lässt die gesamthänderische Mitberechtigung unberührt. Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist nicht erfüllt und der formgewechselte Rechtsträger unterfällt der bereits laufenden Überwachungsfrist von 10 Jahren.[1]

[1] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbstuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.

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