Leitsatz

Überträgt ein Gesellschafter ein Grundstück auf eine Gesamthand, wird insoweit keine Grunderwerbsteuer erhoben, als der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird die Gesamthand allerdings innerhalb von fünf Jahren durch einen Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringungsverpflichtung in voller Höhe festzusetzen, da nunmehr die juristische Person alleinige Eigentümerin des Grundstücks ist.

 

Sachverhalt

Im Rahmen der Gründung einer GmbH & Co. KG übertrug der alleinige Kommanditist ein Grundstück auf die KG. Zwei Jahre nach der Gesellschaftsgründung wurde ein Formwechsel in eine Aktiengesellschaft beschlossen. Der frühere Kommanditist verblieb alleiniger Aktionär.

Das Finanzamt behandelt die Grundstücksübertragung zunächst gem. § 5 Abs. 2 GrEStG als steuerfrei. Nach dem Formwechsel setzte es allerdings Grunderwerbsteuer fest, da sich der Anteil des Kommanditisten am Vermögen der KG innerhalb von fünf Jahren vermindert habe. Die AG war dagegen der Auffassung § 5 Abs. 3 GrEStG sei nicht anzuwenden, da sich die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft seit der Gründung nicht verändert haben und ein Formwechsel keinen Rechtsträgerwechsel darstelle.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Die frühere Einbringung des Grundstücks in die KG ist ein steuerbarer Vorgang. Da der Kommanditist ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück auf eine Gesamthand übertragen hat, an der er zu 100% beteiligt war, sei die Steuer aber zunächst zutreffend nicht erhoben worden. Durch den Formwechsel wurde die gesamthänderische Beteiligung des Kommanditisten am Vermögen der KG allerdings beendet. Er ist nun Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft und die juristische Person ist alleinige Eigentümerin des Vermögens. Dies gilt auch für die Grundstücke. Damit habe sich der Anteil des Kommanditisten am Grundstück auf 0 reduziert. Wegen des Verlusts der unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung ist eine weitere Steuerfreistellung der Übertragung nicht mehr gerechtfertigt. Damit sei auf die Einbringung des Grundstücks Grunderwerbsteuer zu erheben.

 

Hinweis

Ein Revisionsverfahren wurde nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BFH als nicht begründet abgewiesen. In der Praxis wird ein Rechtsformwechsel häufig im Rahmen eines Formwechsels vollzogen, da der Formwechsel selbst grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auslöst. Hält die umzuwandelnde Personengesellschaft Grundstücke, ist allerdings stets dennoch zu prüfen, ob die Umwandlung nicht aufgrund anderer Vorschriften eine Grunderwerbsteuerbelastung zur Folge hat. Dies gilt insbesondere, wenn auf die Gesamthand innerhalb der letzten fünf Jahre Grundstücke durch Gesellschafter übertragen wurden.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2011, 3 K 67/11

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