Grundsätzlich unterliegt der Grunderwerbsteuer nur der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, wenn nur dieses Vertragsgegenstand ist.

Anders liegt aber der Fall, wenn ein sog. einheitliches Vertragswerk gegeben ist. Das ist der Fall, wenn die Verträge über den Kauf des unbebauten Grundstücks und die anschließende Gebäudeerrichtung in einem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie miteinander stehen oder fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dann Gegenstand des Erwerbsvorgangs neben dem unbebauten Grundstück auch das noch zu errichtende Gebäude, mit anderen Worten: das bebaute Grundstück.

Änderungen, Aufhebung des Kaufvertrags

Bei einer Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von 2 Jahren ist auf Antrag die festgesetzte Grunderwerbsteuer zu mindern.[1]

Kommt es innerhalb von 2 Jahren zu einer Aufhebung des Grundstückskaufvertrags, ist auf Antrag die Steuerfestsetzung aufzuheben und die Steuer zurückzuerstatten.[2]

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