Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt nicht vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde.[1] Im entschiedenen Fall erwarb die Klägerin von verschiedenen Grundstückseigentümern Grundstücke zur Bebauung. Das flächenmäßig größte Grundstück kaufte sie von Veräußerer A. Das Angebot auf Abschluss eines Bauerrichtungsvertrags mit einem Generalübernehmer, das die Klägerin vor den Grundstückskaufverträgen eingeholt hatte, war auf die schlüsselfertige und funktionsgerechte Erstellung von Hallen gerichtet.

Später schloss die Klägerin mit dem Generalübernehmer abweichend vom ursprünglichen Angebot einen Vertrag über die Errichtung von mehreren Hallen sowie einem zusätzlichen Konferenzgebäude. Die Baukosten erhöhten sich dadurch um 12 %.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der Klägerin insgesamt erworbenen Grundstücke nach den Grundsätzen über den einheitlichen Vertragsgegenstand im bebauten Zustand Gegenstand der Erwerbsvorgänge gewesen seien. Es setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Klägerin das Grundstücksareal vom Veräußerer A in unbebautem Zustand erworben hat. Die Bauerrichtungskosten seien nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks fehle es an einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag mit Veräußerer A und dem Vertrag mit dem zur Bauerrichtung verpflichteten Generalübernehmer. Der Generalübernehmervertrag habe auf einem erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags wesentlich geänderten Angebot beruht. Die Änderung des Angebots ergebe sich aus der Aufnahme des Konferenzgebäudes und der Erhöhung der Baukosten um 12 %.[2]

[2] Vgl. auch FinMin NRW, Schreiben v. 20.9.2017, S 4521 – 23 – V A 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge