OFD Chemnitz, 29.09.2004, S 4501 - 12/14 - St23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. April 2003 – II R 79/00 (BStBl 2003 II S. 890) klargestellt, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v. H. der Anteile betroffen haben, nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung erfüllen. Für die Verwirklichung des Tatbestands sei eine Änderung des Gesellschafterbestandes „bei ihr” – der grundbesitzenden Personengesellschaft – notwendig. Damit seien Änderungen im Gesellschafterbestand anderer Gesellschaften, die lediglich an der grundbesitzenden Gesamthand beteiligt sind, nicht tatbestandsmäßig. Sätze 2 und 3 der Vorschrift liefen leer, soweit sie eine Besteuerung von Änderungen im Gesellschafterbestand unterhalb der 95-v.-H.-Grenze vorsehen.

Das Finanzgericht Nürnberg hat diese Grundsätze im rechtskräftigen Urteil vom 6. November 2003 – Az. IV 234/2002 auf Fälle übertragen, in denen an der Beteiligung eines Gesellschafters Treuhandverhältnisse begründet wurden. Streitig war hier, ob ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 steuerpflichtiger Erwerb dadurch verwirklicht worden ist, dass die Kommanditistin der Grundbesitz haltenden Klägerin ihre Kommanditbeteiligung für eine Vielzahl von Treuhändern auf über 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen erhöht hat. Das Finanzgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben, da nach seiner Auffassung mittelbare, durch Treuhandverhältnisse bedingte Änderungen im Gesellschafterbestand, erst im Rahmen der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2a GrEStG berücksichtigt werden können.

Ich bitte, diese Rechtsprechung in einschlägigen, bis 31. Dezember 1999 verwirklichten Fällen zu berücksichtigen. Tz. 4.1 und 4.2 des o. g. gleich lautenden Erlasses vom 24. Juni 1998 sind insoweit nicht länger anzuwenden.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a

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