6.2.1 Hinausschieben der Festsetzungsfrist nach § 16 Abs. 4 GrEstG

Auf die Nichtfestsetzung der Steuer, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach den Vorschriften des § 16 GrEStG besteht bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Der entsprechende Antrag des Anspruchsberechtigten ist Verfahrensvoraussetzung. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden, er kann schriftlich, mündlich, ggf. auch durch konkludentes Handeln beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Antragstellung selbst unterliegt keiner Fristbindung, muss aber innerhalb der Festsetzungsfrist[1] erfolgen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig.[2]

Wegen der zeitlich unbefristeten Ansprüche auf Rückabwicklung bei Nichterfüllung von Vertragsbedingungen, bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und bei Minderung nach § 437 BGB enthält § 16 Abs. 4 GrEStG besondere Fristen über den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung.

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist (Ablaufhemmung).[3] Der Antrag kann frühestens bei Eintritt des die Steuervergünstigung begründenden Ereignisses gestellt werden. Ist die Festsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen, ermöglicht § 16 Abs. 4 GrEStG die Antragstellung noch innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses (besondere Ablaufhemmung des Spezialgesetzes).[4]

[4] Vgl. Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 22 GrEStG Rz. 136 ff., 95. Ergänzungslieferung, Juni 2018.

Weilbach, Kramer in: Weilbach, GrEStG, § 16 GrEStG Rz. 49, Stand: 10.3.2021.

6.2.2 Ablaufhemmung nach § 16 Abs. 4a GrEStG

Der neue § 16 Abs. 4a GrEStG ermöglicht auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für Festsetzungen nach § 1 Abs. 3a GrEStG. Es erfolgt – soweit eine Grundstücksidentität herrscht – nur eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG.

Damit im Falle eines Antrags nach § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG sichergestellt werden kann, wird deren Festsetzungsfrist gemäß § 16 Abs. 4a Satz 2 GrEStG verlängert (Einführung einer Ablaufhemmung).[2]

[1] Die Vorschrift wurde durch Art. 22 Nr. 2 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294, m. W. v. 21.12.2022 in das GrEStG eingefügt.
[2] Vgl. BT-Drs. 20/4729 v. 30.11.2022 S. 152.

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