Grundstücksaktionen zwischen Gesamthandsgemeinschaften und deren Gesellschafter sowie der Übergang von Grundstücke von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand gelten zwar grundsätzlich als steuerbare Erwerbsvorgänge und lösen Grunderwerbsteuer aus. Diese Rechtsfolgen werden jedoch durch die Begünstigungsvorschriften §§ 5 und 6 GrEStG abgemildert.[1]

[1]

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beitrag "Grunderwerbsteuervergünstigung für Grundstücksübertragungen bei Gesamthandsgemeinschaften", Haufe Index 9148030, verwiesen.

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