Kommentar

Werden Betriebsgrundstücke und das übrige Betriebsvermögen gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 DM veräußert, ist die Grunderwerbsteuer bis 1995 aus dem 1,4fachen des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke zu berechnen. In den neuen Bundesländern gilt bis 1995 der Einheitswert 1935 mit Zuschlägen je nach Grundstücksart bis zu 600 % ( Einheitsbewertung ). Seit dem 1.1.1996 gilt das neue Bewertungsverfahren, das mit dem Jahressteuergesetz 1997 gültig wurde ( Grundvermögen ).

Die Grunderwerbsteuer wird zwar grundsätzlich nach dem Kaufpreis (Wert der Gegenleistung) berechnet, auch wenn dieser in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Grundstücks steht ( §§ 8 Abs. 1 , 9 GrEStG ). Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und liegt auch keine Schenkung vor, gilt die Ausnahmeregelung, wonach der Einheitswert des Grundstücks die Besteuerungsgrundlage bildet ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ). Ein Kaufpreis von 1 DM für den Erwerb von Betriebsvermögen, dessen Bilanzwerte mehrere Mio. DM betragen, stellt jedoch keine ernsthafte Gegenleistung dar.

Keine Gegenleistung sah der BFH in dem übernommenen Unternehmerwagnis und dem Risiko künftiger Verluste, ferner in der Verpflichtung zur Fortführung des Betriebs und Erhaltung der Arbeitsplätze mit dem Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.12.1994, II R 9/92

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