Rz. 156

Zahlungen zur Befreiung eines Grundstücks von einer dinglichen Belastung sind Anschaffungskosten des Grund und Bodens.[1] Dies gilt auch bei abgelösten vorbehaltenen Nutzungsrechten.[2] Derartige Ablösungskosten sind deshalb als Aufwendungen auf das Grundstück zu aktivieren, weil die dingliche Last eine Bewertungseinheit mit dem – auch unentgeltlich erworbenen – Grundstück bildet. Daraus folgt, dass auch wiederkehrende Leistungen für die Nießbrauchsablösung mit ihrem Barwert als Anschaffungskosten zu aktivieren sind.[3]

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